Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger seine berufliche Tätigkeit als Taxichauffeur hätte wechseln sollen. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, dass er aufgrund der pandemiebedingten veränderten Umstände nun im Angestelltenverhältnis und nicht mehr als Selbstständigerwerbender arbeitet (Protokoll vom 10. Juni 2022, S. 6; S. 8). Seine jetzige Anstellung bedeutet jedoch nicht – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Plädoyernotizen der Beklagten vom 22. November 2022; Ziff. 8 f.) –, dass der Kläger - 15 -