3 mit Hinweis auf den Handelsregisterauszug der E. AG). Diese Ausführungen der Beklagten sind nicht nachvollziehbar, da die E. AG – worauf auch die Beklagte hinweist – tatsächlich ein Taxigeschäft betreibt. Der Kläger führte im Rahmen der Parteibefragung denn auch nachvollziehbar aus, dass er bei der E. AG arbeite, da er bereits einmal bei dieser Firma angestellt gewesen sei (Protokoll vom 10. Juni 2022, S. 6). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger seine berufliche Tätigkeit als Taxichauffeur hätte wechseln sollen.