an der Hauptverhandlung vom 22. November 2022 abgegebene Lohnabrechnungen). Er arbeitet nun als angestellter Taxichauffeur, da ihm von der Gewerbepolizei gesagt worden sei, es lohne sich – auch pandemiebedingt – nicht, die selbstständige Erwerbstätigkeit als Taxichauffeur wieder aufzunehmen (Protokoll vom 10. Juni 2022, S. 6; S. 8). Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger tatsächlich wieder als Taxichauffeur arbeite, da der Betrieb eines Taxigeschäfts nur ein Nebengeschäft der E. AG darstelle (Quadruplik, Ziff. 3 mit Hinweis auf den Handelsregisterauszug der E. AG).