Hingegen war das Unternehmen des Klägers im Dezember 2019 noch aktiv (Protokoll vom 10. Juni 2022, S. 7 f.; KB 29). Darauf weist auch die Tatsache hin, dass der Kläger sich erst mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse Zürich abmeldete (Beilage 5 zu den Plädoyernotizen des Klägers, eingereicht an der Hauptverhandlung vom 22. November 2022). Hinzu kommt, dass der Kläger seit August 2021 bei der E. AG in Q. angestellt ist (Triplik, Ziff. 2; TB 38 bis 40; Beilagen zum Schreiben des Klägers vom 8. Juni 2022; an der Hauptverhandlung vom 22. November 2022 abgegebene Lohnabrechnungen).