Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Klage, Ziff. 13; KA, Ziff. 8). Es erscheint somit nachvollziehbar, dass er kein Geld für eine Bewilligung, für die er in diesem Moment keine Verwendung hatte, ausgeben wollte. Hingegen war das Unternehmen des Klägers im Dezember 2019 noch aktiv (Protokoll vom 10. Juni 2022, S. 7 f.;