Eine BVG- Rente erhält der Kläger nicht, da er sein Pensionskassenguthaben für die Gründung seiner Firma benutzte (Protokoll vom 10. Juni 2022, S. 7; S. 9). Die Beklagte weist jedoch darauf hin, dass der Kläger im September 2019 seine Taxibetriebsbewilligung und den Taxiausweis im Taxibüro abgegeben habe, weswegen davon auszugehen sei, es sei seine Absicht gewesen, seine Erwerbstätigkeit aufzugeben (KA, Ziff. 11). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Klage, Ziff.