Der Kläger legte somit im Rahmen der Parteibefragung unter Wahrheitspflicht (vgl. Art. 191 Abs. 2 ZPO) und überzeugend dar, dass er vorgehabt hatte, nach seinem 65. Lebensjahr als selbstständiger Taxichauffeur weiter zu arbeiten. Er hätte dies insbesondere aus finanziellen Gründen getan, da er ohne ein Erwerbseinkommen nur die AHV-Renten von sich und seiner Ehefrau gehabt hätte. Damit kommt der Parteiaussage als Beweis (vgl. E. 3.4. hiervor) für die Behauptung des Klägers, er hätte im Gesundheitsfall nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters weitergearbeitet, erhebliche Bedeutung zu. - 14 -