7.3.7. Der Kläger führt weiter aus, er arbeite seit August 2021 im Anstellungsverhältnis bei der E. AG im Kanton Q. Er arbeite wieder, da er dies im Gesundheitsfall schon immer vorgehabt habe. Er habe vor, auch weiterhin dort zu arbeiten (Protokoll vom 10. Juni 2022, S. 8). Da er aber weiterhin unter den Folgen des Herzinfarkts leide, arbeite er nicht als Selbstständigerwerbender, sondern als Angestellter (Triplik, Ziff. 2). Er verweist auf die Lohnabrechnungen von August bis Oktober 2021 und vom Januar bis August 2022 und vom Oktober 2022 (TB 38 bis 40; Beilagen zum Schreiben vom 8. Juni 2022; an der Hauptverhandlung abgegebene Unterlagen).