In einem Schreiben vom 18. Februar 2020 hielt die Ausgleichskasse fest, der Kläger habe ihr mitgeteilt, dass er auch weiterhin erwerbstätig sein werde. Die Weiterführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters könne somit angenommen werden, wobei zu gegebenem Zeitpunkt eine Überprüfung des Beitragsstatus mittels definitiver Steuermeldung erforderlich sei (Beilage 4). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 meldete sich der Kläger als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse ab (Beilage 5). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger im Jahr 2020 noch als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse gemeldet war.