7.3.3. Der Kläger verweist ebenfalls auf die von ihm am 16. Dezember 2019 unterzeichnete schriftliche Bestätigung (Klage, Ziff. 21). Daraus ergibt sich, dass er die selbstständige Erwerbstätigkeit auch weiterhin ausüben werde. Die Rente beziehe er bereits, allerdings würde er nach seiner Genesung weiterhin arbeiten (KB 33). Es handelt sich diesbezüglich um eine Bestätigung des Klägers selber, die eine Parteibehauptung darstellt. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters seine Erwerbstätigkeit fortgeführt hätte (KA, Ziff. 8; 16). Der Bestätigung vom 16. Dezember 2019 kommt somit keine Beweiskraft zu.