Ob er bei der Beantwortung der Frage nach der voraussichtlichen Dauer der Absenz tatsächlich einen Zeithorizont bis im November 2019 im Blick hatte oder ob er nur die Informationen wiedergab, die er von seinen Ärzten erhalten hatte, ergibt sich nicht aus dem Formular. Damit kann der Kläger aus der eigenen Angabe, die Dauer der Absenz sei "unbestimmt", nichts zu seinen Gunsten ableiten.