7.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend Leistungen aus einer Krankentaggeldversicherung strittig sind. In diesem Verfahren hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO i.V.m. Art. 247 Abs. 2 ZPO; vgl. E. 2. und E. 3.1.). Entsprechend berücksichtigt es gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. Daraus folgt, dass die mit Triplik vom 15. November 2021, mit Schreiben des Klägers vom 8. Juni 2022 und die an der Hauptverhandlung vom 22. November 2022 neu eingereichten Unterlagen vorliegend zu berücksichtigen sind.