Da vorliegend – wie soeben dargelegt – ein (auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters andauernder) Erwerbsausfall eine anspruchsbegründende Tatsache für die fortgesetzte Ausrichtung von Taggeldern darstellt, trägt somit der Kläger die Beweislast dafür, dass er auch nach Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterhin erwerbstätig gewesen wäre. An dieser Verteilung der Beweislast ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte zunächst Taggeldleistungen ausbezahlt hat (vgl. für die Beweislastverteilung in der Konstellation, in der die Versicherung mit der Begründung, die versicherte Person sei [wieder] arbeitsfähig, ihre Leistungen einstellt,