In Art. 8 AB werden somit in allgemeiner Weise die möglichen Beendigungsgründe des Versicherungsschutzes aufgezählt, während Art. 4 Ziff. 2 ZB für Konstellationen, in denen die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes das ordentliche Rentenalter erreicht, die Dauer der Leistungsausrichtung präzisiert. Art. 8 AB ändert jedoch nichts daran, dass gemäss Art. 4 Ziff. 2 ZB der Erwerbsausfall eine anspruchsbegründende Tatsache darstellt.