Die Nennung der (zusätzlichen) Voraussetzung "Aufgabe der Erwerbstätigkeit" in Art. 4 Ziff. 2 ZB spricht somit dafür, dass ein Erwerbsausfall eine anspruchsbegründende Tatsache für die Ausrichtung von Krankentaggeldern durch die Beklagte darstellt. Darauf weist auch Art. 4 Ziff. 2 Satz 2 ZB hin, da nur bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das ordentliche Pensionsalter hinaus noch Leistungen erbracht werden.