Satz 1 ZB. Darin wird geregelt, wie lange das versicherte Taggeld bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausgerichtet wird. Der Satz enthält dabei zwei Voraussetzungen: nämlich erstens die Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge zweitens des Erreichens des ordentlichen Rentenalters. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so wird das Taggeld nur noch bis Ende des Monats, in dem das AHV-Ren- tenalter erreicht wird, ausgerichtet. Mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit fällt auch das Erwerbseinkommen der versicherten Person weg. Die Nennung der (zusätzlichen) Voraussetzung "Aufgabe der Erwerbstätigkeit" in Art. 4 Ziff.