6.3. 6.3.1. Die Parteien nehmen in ihren Rechtsschriften auf Art. 4 Ziff. 2 ZB Bezug (Klage, Ziff. 14, 23 f.; KA, Ziff. 9). Art. 4 Ziff. 2 ZB hat folgenden Wortlaut (KAB 1): "Das versicherte Taggeld wird bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bis Ende dieses Monats ausgerichtet. Wird die Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus weitergeführt, werden die Leistungen für alle Krankheitsfälle zusammen noch während höchstens 180 Bezugstagen, längstens bis zum Erreichen des 70. Altersjahres, erbracht."