6.2. Mit einer Krankentaggeldversicherung wird die (krankheitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit versichert (BGE 142 III 671 E. 3.9. S. 682). Die auszuzahlenden Taggelder bezwecken dabei, das laufende Einkommen der versicherten Person, das diese zufolge ihrer (krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erzielen kann, zu ersetzen. Ob der Erwerbsausfall eine Anspruchsvoraussetzung einer Krankentaggeldversicherung darstellt, hängt dabei von der genauen Ausgestaltung der abgeschlossenen Versicherung ab (BGE 142 III 671 E. 3.4 S. 676 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_521/2015 vom 7. Januar 2016 E. 2.5).