Er habe umgehend am 16. Dezember 2019 mitgeteilt, dass er nach seiner Genesung auch weiterhin eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben werde (KA, Ziff. 11 f.). Aus der Tatsache, dass der Kläger im September 2020 eine neue Anmeldung für Taxichauffierende eingereicht habe, könne er nicht zu seinen Gunsten ableiten, es sei schon immer seine Absicht gewesen, über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus weiter zu arbeiten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er dies nur deshalb getan habe, um weitere Taggelder der Beklagten zu erwirken (KA, Ziff. 13).