Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er auch ohne den Krankheitsfall seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte. Auffällig sei, dass der Kläger die Absicht, nach seiner Genesung weiterhin berufstätig zu sein, erstmals gegenüber der Beklagten geäussert habe, nachdem ihm am 13. Dezember 2019 die Schlussabrechnung per 30. November 2019 unterbreitet worden sei. Er habe umgehend am 16. Dezember 2019 mitgeteilt, dass er nach seiner Genesung auch weiterhin eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben werde (KA, Ziff.