5.2. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger über den 30. November 2019 hinaus einen versicherten Erwerbsausfall erlitten habe (KA, Ziff. 8). Sie behauptet, Arbeiten bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters sei der Grundsatz, Arbeiten darüber hinaus sei die Ausnahme (KA, Ziff. 10). Es überzeuge nicht, dass der Kläger seine Taxibetriebsbewilligung und den Taxiausweis am 13. September 2019 nur aus finanziellen Gründen im Taxibüro abgegeben habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er auch ohne den Krankheitsfall seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte.