seiner Kollegen machen würden. Er habe gerne gearbeitet. Hinzu komme, dass er auch aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen gewesen wäre, weiter zu arbeiten. Er beziehe die AHV-Rente nur deshalb, weil ihm ein Mitarbeiter der SVA erklärt habe, ein Aufschub lohne sich nicht. Der Rentenbezug schliesse somit die weitere Erwerbstätigkeit keineswegs aus (Klage, Ziff. 16). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei beim Kläger, der vor dem Herzinfarkt keine Anstalten zur Betriebsaufgabe gemacht habe, davon auszugehen, dass er den Betrieb weitergeführt hätte (Klage, Ziff.