5. 5.1. Der Kläger behauptet, im Gesundheitsfall würde er weiterhin als Taxichauffeur arbeiten (Klage, Ziff. 14). Er habe die Taxibewilligung am 13. September 2019 lediglich aus finanziellen Gründen abgegeben (Klage, Ziff. 15). Die Ereignisse nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens und der sehr lang dauernden Arbeitsunfähigkeit würden keine Rückschlüsse auf die Zukunftspläne zulassen, welche er vor dem Herzinfarkt gemacht habe (Klage, Ziff. 16; Replik, Ziff. 9). Wesentlich sei, wie er sich vor dem Herzinfarkt die Zukunft nach dem 65. Geburtstag vorgestellt habe. Dies sei eindeutig: Er habe weiterarbeiten wollen.