Ebenfalls erstellt ist, dass die Beklagte per 30. November 2019 die Zahlungen der Taggelder einstellte, da der Kläger am 15. November 2019 das ordentliche Rentenalter erreicht hatte. Sie stützte sich dabei auf Art. 4 Ziff. 2 der Zusatzbestimmungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung, Ausgabe 2008 (Klageantwortbeilage [KAB] 1), wonach das versicherte Taggeld bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bis Ende dieses Monats ausgerichtet wird (Klage, Ziff. 13 f.; KA, Ziff. 8). 4.2. Strittig ist, ob die Beklagte dem Kläger über den 30. November 2019 hinaus Taggelder schuldet.