2.2. Mit Klageantwort vom 20. Juli 2021 beantragte die Beklagte Folgendes: "1. Die Klage vom 01. April 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 2.3. Mit Replik vom 27. September 2021 und Duplik vom 27. Oktober 2021 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Der Kläger reichte am 15. November 2021 eine Triplik ein. Am 17. November 2021 reichte er eine weitere Eingabe zu den Akten. Mit Quadruplik vom 2. Dezember 2021 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest.