1. Der selbstständig erwerbende Kläger hat mit der Beklagten einen Krankentaggeldversicherungsvertrag abgeschlossen. Ab dem 26. Juni 2019 war er wegen eines Herzinfarkts vollständig arbeitsunfähig. Die Beklagte erbrachte nach Ablauf der Wartefrist Krankentaggelder, welche sie mit Schreiben vom 14. Januar 2020 per 30. November 2019 einstellte. 2. 2.1. Am 1. April 2021 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit folgendem Rechtsbegehren: "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 27'122.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Juli 2020 zu bezahlen; alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten;"