Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 AnwT angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, lic. iur. Lukas Nauer, Rechtsanwalt, Bremgarten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'850.00 auszurichten. Zustellung an: den Kläger (Vertreter; 2-fach) die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten