Der vorliegende Fall ist somit als durchschnittlicher Fall mit durchschnittlichem Aktenumfang zu qualifizieren, bei welchem ein zweifacher Schriftenwechsel stattfand. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % wegen nicht durchgeführter Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 15 % für eine zusätzliche Rechtsschrift (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7.7 % für die Mehrwertsteuer resultiert eine ermessensweise Entschädigung von Fr. 3'850.00.