Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Der vorliegende Fall ist somit als durchschnittlicher Fall mit durchschnittlichem Aktenumfang zu qualifizieren, bei welchem ein zweifacher Schriftenwechsel stattfand.