Eine Parteientschädigung ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts entweder aufgrund des Gesetzes (Art. 61 lit. g ATSG) oder gemäss der Rechtsprechung (BGE 114 V 83 E. 4c S. 88) nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Sie richtet sich nicht nach dem Streitwert oder dem Stundenaufwand, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles. Die Grundentschädigung beträgt, falls das Verfahren vollständig durchgeführt wurde, Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT).