7. Die Beklagte rechnete dem Kläger somit zu Recht ab dem 1. August 2019 in einer Tätigkeit als Assistenzperson mit einem Arbeitspensum von 25 % (zum Mittelwert von 25 % vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2) ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'900.00 an. Die im Schreiben vom 24. Februar 2020 (KB 14) enthaltene Überentschädigungsberechnung wird vom Kläger nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).