Auch aus den im Schuljahr 2018 / 2019 aufgetretenen Schwierigkeiten, aufgrund derer er schlussendlich die Stelle kündigte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, nahm er damals doch ein Pensum wahr, das deutlich über der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit lag (vgl. E. 6.4.). Dem Kläger ist es somit nicht gelungen, arbeitsmarktbezogene oder relevante persönliche Umstände nachzuweisen, welche es ihm ab dem 1. August 2019 verunmöglicht hätten, ein Resterwerbseinkommen in einer Tätigkeit als Assistenzperson bei einem Pensum von 20 – 30 % zu erzielen.