Dem Kläger ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass er derartige Stellen nicht erhalten würde, z.B. durch erfolglos gebliebene Stellenbemühungen, obwohl ihm dieser Nachweis obliegt (vgl. E. 6.2.). Auch aus den im Schuljahr 2018 / 2019 aufgetretenen Schwierigkeiten, aufgrund derer er schlussendlich die Stelle kündigte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, nahm er damals doch ein Pensum wahr, das deutlich über der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit lag (vgl. E. 6.4.).