6.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf dem für den Kläger tatsächlich in Frage kommenden Arbeitsmarkt Stellen vorhanden sind, die seinem gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechen (vgl. E. 6.3.). Dem Kläger ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass er derartige Stellen nicht erhalten würde, z.B. durch erfolglos gebliebene Stellenbemühungen, obwohl ihm dieser Nachweis obliegt (vgl. E. 6.2.).