Diese Arbeitsbelastung überschritt damit die ärztlicherseits attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % (vgl. D.- Gutachten in KB 2 S. 32 und S. 35, sowie die Berichte des behandelnden Arztes in KB 6 und KAB 5). Es ist nicht erstaunlich, dass sich der Kläger bei einer Tätigkeit, die (in zeitlicher Hinsicht) die attestierte Arbeitsfähigkeit überschritt, überfordert fühlte. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass der Kläger auch bei einer Tätigkeit als Assistenzperson, die im Rahmen der ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit bleibt, überfordert wäre.