Im Schuljahr 2018 / 2019 übte der Kläger hingegen eine Tätigkeit als Assistenzperson in einem Pensum von 35.56 % aus. Zusätzlich übernahm er eine Schulstunde Deutsch im Sinne einer Altersentlastung für eine Lehrperson und erteilte vier Stunden Aufgabenhilfe (vgl. KB 4, KAB 1 und E. 3.2.). Er übte dabei ein Arbeitspensum von mindestens 40 % aus (vgl. KB 16 S. 2). Diese Arbeitsbelastung überschritt damit die ärztlicherseits attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % (vgl. D.- Gutachten in KB 2 S. 32 und S. 35, sowie die Berichte des behandelnden Arztes in KB 6 und KAB 5).