Lehrperson 3.7 %] aus und übernahm drei Stunden Aufgabenhilfe). Betreffend die Tätigkeit im Schuljahr 2017 / 2018 gab der Kläger dann auch gegenüber dem neurologischen Gutachter an, er sei bei einem Pensum von 9 Assistenzlektionen und einer Stunde Deutschuntersicht kompensiert gewesen und habe gut unterrichten können (KB 2 S. 16). Damals übte er ein Pensum von knapp 22 % aus und befand sich damit im Rahmen der aus gutachterlicher Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit (vgl. KB 2 S. 32, S. 35).