Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass der Kläger damals bereits überfordert war, erhielt er doch jedes Jahr einen neuen befristeten Arbeitsvertrag, was dafür spricht, dass der Kläger eine gute Arbeitsleistung erbrachte (vgl. KB 4 und E. 3.2.). In diesen Jahren übte der Kläger auch ein Pensum aus, das gesamthaft tiefer lag, als jenes im Schuljahr 2018 / 2019 (vgl. E. 3.2.: im Schuljahr 2014 / 2015 sowie 2015 / 2016 übte der Kläger eine Assistenztätigkeit von ca. 12 % aus; im Schuljahr 2016 / 2017 übte er eine Tätigkeit von ca. 27 % aus [Assistenztätigkeit 23.38 % und Stellvertretung Lehrperson 3.7 %];