In den Schreiben von I. und P., die den Kläger während den Jahren 2014 bis 2018, in denen er den autistischen Jungen betreute, kannten, wird ebenfalls erwähnt, dass der Kläger in gewissen Situationen Mühe hatte (vgl. RB 2 und 3). Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass der Kläger damals bereits überfordert war, erhielt er doch jedes Jahr einen neuen befristeten Arbeitsvertrag, was dafür spricht, dass der Kläger eine gute Arbeitsleistung erbrachte (vgl. KB 4 und E. 3.2.).