Im Schreiben vom 15. Juli 2021 hielt I. fest, in den Schuljahren 2014 bis 2016 habe der Kläger die Assistenzstunden eines Schülers mit verstärkten Massnahmen übernommen. Die Arbeit des Klägers sei für ihn – I. – entlastend gewesen. Manchmal sei es schwierig gewesen, wenn der Kläger seine Stimmlage nicht dem Unterricht habe anpassen können. Er sei jeweils überfordert gewesen, wenn viele Kinder gleichzeitig etwas von ihm gewollt hätten. Stofflich habe er die Aufgaben gut erklären können, in der Betreuung habe er aber zunehmend schwierig reagiert, vor allem wenn es in der Klasse jeweils etwas lauter geworden sei (RB 2).