6.4. 6.4.1. In tatsächlicher Hinsicht war der Kläger vom 1. August 2014 bis am 31. Juli 2018 von der Schule X. als Assistenzperson für den autistischen Jungen B. angestellt. In seiner Tätigkeit als Assistenzperson absolvierte der Kläger ein Pensum, das ca. 12 % in den Schuljahren 2014 bis 2016, ca. 23 % im Schuljahr 2016 / 2017 und ca. 18 % im Schuljahr 2017 / 2018 umfasste. Ab dem 1. August 2018 übernahm der Kläger eine Tätigkeit als Klassenassistenz, mit einem Pensum von ca. 35 % (KB 4 und KB 8; vgl. auch Klage, S. 3 f. Ziff. 4 und S. 8; Replik, S. 4 f.). 6.4.2. Aus den vom Kläger eingereichten Schreiben von verschiedenen an der Schule X. tätigen Personen ergibt sich Folgendes: