Soweit ersichtlich unternahm der Kläger seit seiner Kündigung per 31. Juli 2019 keine Bemühungen, eine Tätigkeit als Assistenzperson zu finden, trotz der ihm auch vom behandelnden Arzt Dr. med. H., Praktischer Arzt, attestierten Arbeitsfähigkeit von bis zu 30 % (vgl. Arztzeugnis - 11 - vom 14. Mai 2019 in KB 6 und Arztbericht vom August / September 2019 in KAB 5).