Entsprechende Stellen mit einem dem Kläger entsprechenden Anforderungsprofil und Pensum existieren denn auch, wie sich aus den von der Beklagten eingereichten Stelleninseraten (vgl. Duplikbeilagen 2 und 3) ergibt. Der Kläger macht auch nicht geltend – z.B. unter Verweis auf erfolglose Stellenbewerbungen – es sei ihm nicht gelungen, eine entsprechende Stelle zu finden. Soweit ersichtlich unternahm der Kläger seit seiner Kündigung per 31. Juli 2019 keine Bemühungen, eine Tätigkeit als Assistenzperson zu finden, trotz der ihm auch vom behandelnden Arzt Dr. med.