Dieses Anforderungsprofil passt grundsätzlich zur Tätigkeit einer Assistenzperson, die keine Unterrichtsund Klassenverantwortung wahrnimmt, sondern Lehrpersonen in Alltagsaktivitäten unterstützt. Die Unterstützung kann dabei sowohl auf ein einzelnes Kind wie auf die Klasse ausgerichtet sein, womit auch die Anforderung betreffend eine begrenzte Schülerzahl erfüllt ist (vgl. E. 6.3.1.). Der Kläger übte denn auch in den Jahren 2014 bis 2019 eine Tätigkeit als Assistenzperson aus (siehe Arbeitszeugnis in KB 7).