6.3.2. Gemäss dem im D.-Gutachten definierten Anforderungsprofil ist dem Kläger im Umfang von 20 – 30 % eine Tätigkeit unter der Ägide einer hauptamtlichen Lehrperson ohne eigene Verantwortung zumutbar. Die Tätigkeit sollte darüber hinaus eine begrenzte Schülerzahl, ein eingeschränktes Aufgabenfeld und geringe Leistungsanforderungen sowie ausreichend zeitliche Ressourcen und keine planerischen, koordinativen oder Multitaskingaufgaben umfassen (KB 2 S. 33, S. 35). Dieses Anforderungsprofil passt grundsätzlich zur Tätigkeit einer Assistenzperson, die keine Unterrichtsund Klassenverantwortung wahrnimmt, sondern Lehrpersonen in Alltagsaktivitäten unterstützt.