6.3. 6.3.1. Der Berufsauftrag von Assistenzpersonen ist in § 1 i.V.m. § 33a der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL; SAR 411.211) enthalten. Gemäss diesem Paragraphen unterstützen Assistenzpersonen die Lehrpersonen in Alltagsaktivitäten, indem sie Beglei- tungs- und Beaufsichtigungsaufgaben übernehmen (§ 33a Abs. 2 VALL). Der Berufsauftrag wird von der Anstellungsbehörde in einem Pflichtenheft näher ausgestaltet (§ 33a Abs. 3 VALL).