Dabei ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen. Entscheidend sind alle Umstände, welche – im Rahmen einer objektivierenden Prüfung – für die effektiven Chancen der betreffenden versicherten Person, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar BVG FZG, 4. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 24 BVV 2 mit Hinweis auf BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 137 V 20 E. 2.2 S. 23).