5.2.3. Es ist damit hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers auf das D.-Gutachten vom 15. Januar 2020 abzustellen. Der Kläger ist somit in einer Tätigkeit als Assistenzperson unter der Ägide einer hauptamtlichen Lehrperson und ohne Eigenverantwortung, insbesondere auch im planerischen und koordinativen Bereich, bei einer begrenzten Schülerzahl, eingeschränktem Aufgabenfeld, geringen Leistungsanforderungen, ausreichenden zeitlichen Ressourcen und ohne Multitaskingaufgaben im Umfang von 20 bis 30 % arbeitsfähig (KB 2 S. 32 f., S. 35).