Den Gutachtern war weiter bekannt, dass der Kläger sich nicht in der Lage sieht, einen ordentlichen Unterricht zu bestreiten, da die Anzahl Kinder und die Länge des Unterrichts, sinngemäss das Ganze zu überblicken, zu kontrollieren, sich darauf einzustellen, sich insbesondere umzustellen und vorauszuplanen, was er jeweils im nächsten Schritt unternehmen sollte, ihn überfordern würden (KB 2 S. 19 f.). Die Gutachter berücksichtigten diese Aspekte bei der Formulierung des Anforderungsprofils einer dem Kläger aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Tätigkeit (vgl. KB 2 S. 32 und S. 35), womit darauf abzustellen ist.