Hierbei sei er unter der Ägide der zuständigen Lehrperson gestanden (KB 2 S. 16, S. 22 f.). Den Gutachtern war weiter bekannt, dass der Kläger sich nicht in der Lage sieht, einen ordentlichen Unterricht zu bestreiten, da die Anzahl Kinder und die Länge des Unterrichts, sinngemäss das Ganze zu überblicken, zu kontrollieren, sich darauf einzustellen, sich insbesondere umzustellen und vorauszuplanen, was er jeweils im nächsten Schritt unternehmen sollte, ihn überfordern würden (KB 2 S. 19 f.).